§ 1 — Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Endnutzer-Lizenzvereinbarung wird zwischen dir als Endnutzer:in (im Folgenden „Lizenznehmer:in") und der Kurzzeit Software OG, Mustermannstraße 28, 1030 Wien, Österreich, FN 567890 x des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (im Folgenden „Kurzzeit") abgeschlossen. Sie gilt für die Software Kurzzeit in allen Versionen und Varianten (Gratis, Pro, Team).

§ 2 — Einräumung der Nutzungsrechte

Kurzzeit räumt der Lizenznehmer:in mit vollständiger Kaufpreiszahlung (bzw. mit dem Herunterladen der Gratis-Version) ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software ein. Dieses Nutzungsrecht umfasst insbesondere:

  • die Installation der Software auf der jeweils erlaubten Anzahl an Geräten (Gratis: 1 Gerät; Pro: bis zu 3 Geräte; Team: pro erworbener Lizenz 1 Gerät);
  • die Nutzung der Software zu privaten oder beruflichen Zwecken;
  • das Anfertigen angemessener Sicherungskopien;
  • die Nutzung aller Funktionen der jeweiligen Edition (§ 2 Abs. 2 des Kaufvertrags).

Das Nutzungsrecht wird zeitlich unbefristet eingeräumt. Bei der kostenpflichtigen Version bleibt es auch nach Ablauf etwaiger Update-Perioden bestehen — die zuletzt installierte Version darf dauerhaft weitergenutzt werden.

§ 3 — Einschränkungen der Nutzung

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Kurzzeit ist insbesondere nicht gestattet:

  • die Software zu vervielfältigen und an Dritte weiterzugeben, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich;
  • die Software zu vermieten, zu verleihen oder in ähnlicher Weise Dritten zur Nutzung zu überlassen;
  • die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren oder zu disassemblieren, ausgenommen in dem gesetzlich zwingend erlaubten Umfang (§ 40d und § 40e UrhG);
  • Urheberrechtsvermerke, Markenhinweise oder Seriennummern zu entfernen oder zu verändern;
  • die Software zu modifizieren, zu bearbeiten oder davon abgeleitete Werke zu erstellen;
  • die Software in Produkten Dritter einzubetten oder als Teil eines eigenen Produkts weiterzuverbreiten.

§ 4 — Rechte, die bei Kurzzeit verbleiben

Alle an der Software bestehenden Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Patent- und sonstigen gewerblichen Schutzrechte verbleiben ausdrücklich bei Kurzzeit oder bei deren Lizenzgeber:innen. Dies gilt insbesondere, jedoch nicht abschließend, für:

  • den Quellcode der Software;
  • den kompilierten Programmcode in allen Fassungen;
  • die enthaltene Dokumentation, Hilfstexte und Tutorials;
  • das visuelle Design, die Benutzeroberfläche und deren einzelne grafische Elemente;
  • die Wort-, Bild-, Wortbild- und Hörmarken des Kurzzeit-Markenportfolios (siehe Über uns);
  • das akustische Signal am Ende eines Intervalls (Kurzzeit-Hörmarke);
  • den in der Software verwendeten Namen „Kurzzeit" und alle Abwandlungen davon.

Der Kauf einer Lizenz verschafft der Lizenznehmer:in keinerlei Eigentumsrechte an der Software — nur das in § 2 beschriebene Nutzungsrecht.

§ 5 — Updates und Support

Kurzzeit bemüht sich, die Software regelmäßig zu aktualisieren und Fehler zu beheben. Ein Anspruch auf die Veröffentlichung bestimmter Funktionen oder auf Updates zu einem bestimmten Termin besteht nicht.

Für Pro-Lizenzen umfasst der Kaufpreis alle Updates innerhalb des aktuellen Hauptversionszyklus (z. B. 2.x). Für einen Wechsel auf eine grundlegend neue Hauptversion (z. B. 3.0) kann Kurzzeit ein vergünstigtes Upgrade anbieten, ist dazu aber nicht verpflichtet.

§ 6 — Gewährleistung

Kurzzeit gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen den in der Produktbeschreibung (auf kurzzeit.at) angegebenen Funktionen entspricht. Die Gewährleistungsfrist für Verbraucher:innen beträgt zwei Jahre ab Lieferung (§§ 922 ff. ABGB).

Kurzzeit übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass:

  • die Software unterbrechungsfrei oder fehlerfrei läuft;
  • alle Fehler behoben werden;
  • die Software auf jeder Hard- und Softwarekonfiguration lauffähig ist;
  • die Software für einen bestimmten Einsatzzweck über die Produktbeschreibung hinaus geeignet ist.

§ 7 — Haftungsbeschränkung

Kurzzeit haftet der Lizenznehmer:in unbeschränkt für Schäden, die Kurzzeit, seinen gesetzlichen Vertreter:innen oder Erfüllungsgehilf:innen durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht haben, sowie für Personenschäden und Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet Kurzzeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, höchstens jedoch auf das Dreifache des von der Lizenznehmer:in gezahlten Kaufpreises.

Eine Haftung für Datenverlust ist — außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit — beschränkt auf denjenigen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger, anlassangemessener Datensicherung durch die Lizenznehmer:in entstanden wäre. Die Lizenznehmer:in ist verpflichtet, eigene Sicherungskopien in angemessenen Abständen anzufertigen.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für Ansprüche gegen Mitarbeiter:innen, Organe und Erfüllungsgehilf:innen von Kurzzeit.

§ 8 — Rücktrittsrecht und Geld-zurück-Garantie

Verbraucher:innen haben nach § 11 FAGG (Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) ein gesetzliches Rücktrittsrecht von 14 Tagen ab Vertragsabschluss. Darüber hinaus bietet Kurzzeit freiwillig eine Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen an, auch wenn die Software bereits verwendet wurde, wenn die Lizenznehmer:in nicht zufrieden ist.

Zum Widerruf genügt eine formlose Nachricht an support@kurzzeit.at. Der Kaufpreis wird innerhalb von 14 Tagen auf das ursprünglich verwendete Zahlungsmittel zurückerstattet.

§ 9 — Beendigung der Lizenz

Das Nutzungsrecht endet automatisch bei erheblichem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Lizenz, insbesondere gegen §§ 3 oder 4. In diesem Fall ist die Lizenznehmer:in verpflichtet, die Software zu deinstallieren und alle Kopien zu löschen.

§ 10 — Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf diese Vereinbarung findet österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung. Zwingende verbraucherschützende Bestimmungen des Staates, in dem die Lizenznehmer:in ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Unternehmer:innen ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Für Verbraucher:innen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

§ 11 — Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine rechtlich zulässige Regelung, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.


Hinweis: Dieser Text ist im Rahmen einer Lehrveranstaltung entstanden und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine rechtssichere EULA in einem echten Produkt ist eine juristische Prüfung erforderlich.